PRÄAMBEL
Im Rahmen von Begutachtungen gem. § 21c StVZO treten häufig Unsicherheiten bei der Beurteilung der Fahrzeuge auf.
Gerade der Begriff "kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut", der in der Richtlinie für die Begutachtung von "Oldtimer"-Fahrzeugen
(VkBl 1997, S. 515) genannt ist und als Grundvoraussetzung für die Zulassung als Oldtimer gilt, wirft Probleme bei der
Begutachtung von Fahrzeugen gem. § 21c StVZO auf.
Deshalb wurde ein Anforderungskatalog erstellt, der einer Begutachtung zugrunde gelegt werden soll.
Dieser Anforderungskatalog wurde vom TÜV in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Deutscher Motorveteranen-Clubs e.V.
(DEUVET) erarbeitet und bundesweit mit den Technischen Prüfstellen abgestimmt.
Grundlage ist die Richtlinie für die Begutachtung von "Oldtimer"-Fahrzeugen, die im Verkehrsblatt 1997, S. 515
bekanntgemacht wurde.
Der Anforderungskatalog dient der Entscheidungsfindung im Rahmen einer Begutachtung von Fahrzeugen aller Klassen gem. § 21c
StVZO. Er hat das Ziel, einheitliche Anforderungen zu definieren, um einheitliche Beurteilungskriterien zu schaffen.
I N H A L T
1. Allgemeine Voraussetzungen
2. Anforderungskatalog
3. Entscheidungsmatrix zur Beurteilung von Abweichungen
VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE POSITIVE BEGUTACHTUNG GEM. § 21C StVZO:
Grundsätzliches zum Geltungsbereich der Richtlinie für Oldtimerfahrzeuge:
· Nur Fahrzeuge, die vor mehr als 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, können als Oldtimer positiv begutachtet
werden und die Schlüsselnummer "98" erhalten. Die Nachweispflicht liegt beim Fahrzeughalter. Bei der Festlegung des
Fahrzeugalters legen manche Zulassungsbehörden nicht das exakte Datum der Erstzulassung zugrunde, sondern nehmen
lediglich Bezug auf das Jahr der Erstzulassung. So z.B. wird am 15. Januar 1999 eine Corvette mit einer EZ vom 28. November 1969
anerkannt. Da die Vorgehensweise diesbezüglich unterschiedlich ist, wird empfohlen, bereits im Vorfeld mit der zuständigen
Verwaltungsbehörde im Einzelfall Kontakt aufzunehmen.
· Gleichzeitig zur Begutachtung nach § 21c StVZO erfolgt eine Untersuchung im Umfang einer HU nach § 29 StVZO, wenn das
Fahrzeug eine gültige Betriebserlaubnis besitzt und die letzte HU mehr als zwei Monate zurückliegt. Liegt keine
gültige Betriebserlaubnis vor, ist ein Gutachten gem. § 21 StVZO und eine Begutachtung gem. § 21c StVZO erforderlich.
· Die Originalität (siehe "Anforderungskatalog") muß gegeben sein. Bei einigen Merkmalen kann im Einzelfall davon
abgewichen werden (Absprache mit dem zuständigen Oldtimer-Fachmann).
· Anerkennungsfähige Umbauten müssen in den ersten 10 Jahren der Zulassung erfolgt sein (Abmeldezeiträume
unterbrechen diese Zehnjahresfrist nicht), d.h. sie müssen mindestens 20 Jahre alt sein. Sogenannte "Hot-Rod"-Fahrzeuge
werden grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn, der Umbau erfolgte vor mehr als 20 Jahren. Ausnahmen sind in den Fällen
möglich, in denen im Anforderungskatalog ausdrücklich ein anderer Sachverhalt aufgeführt wird. Die Fahrzeuge
und deren Umbauten müssen immer den Vorschriften der StVZO genügen. Z.B. sind scharfkantige Originalteile trotz
Originalität nicht zulassungsfähig.
· Das vorgestellte Fahrzeug muß in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Als Voraussetzung dafür gilt eine
bestandene HU und mindestens ein Zustand 3 aus den einschlägigen Bewertungsstufen der Oldtimerliteratur.
Diese Bewertungsstufen sind wie folgt definiert:
BEWERTUNGSSTUFE 1 = makelloser Zustand: keine Mängel an Technik, Optik und Historie (Originalität). Fahrzeuge der
absoluten Spitzenklasse. Unbenutztes Original (Museumsauto) oder mit Neuteilen komplett restauriertes Spitzenfahrzeug.
Wie neu (oder besser). Sehr selten!
BWERTUNGSSTUFE 2 = guter Zustand: mängelfrei, aber mit leichten (!) Gebrauchsspuren. Original oder fachgerecht und
aufwendig restauriert. Keine fehlenden oder zusätzlich montierten Teile (Ausnahme: wenn es die StVZO verlangt).
BEWERTUNGSSTUFE 3 = gebrauchter Zustand: normale Spuren der Jahre. Kleinere Mängel, aber voll fahrbereit. Keine
Durchrostungen. Keine sofortigen Arbeiten notwendig. Nicht schön, aber gebrauchsfertig.
BEWERTUNGSSTUFE 4 = verbrauchter Zustand: nur bedingt fahrbereit. Sofortige Arbeiten notwendig. Leichtere bis mittlere
Durchrostungen. Einige kleinere Teile fehlen oder sind defekt. Teilrestauriert. Leicht zu reparieren (bzw. restaurieren).
BEWERTUNGSSTUFE 5 = restaurationsbedürftiger Zustand: nicht fahrbereit. Schlecht restauriert bzw. teil- oder komplett
zerlegt. Grössere Investitionen nötig, aber noch restaurierbar. Fehlende Teile. Keine Wracks oder Ersatzteilträger.
· Grundsätzlich kann ein Fahrzeug die Betriebserlaubnis als Oldtimer erst nach positivem Abschluß der Untersuchung im
Umfang einer HU gem. § 29 StVZO erhalten.
Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!